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   OLG Brandenburg, 15.07.1998 - 3 UH 54/98   

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https://dejure.org/1998,4737
OLG Brandenburg, 15.07.1998 - 3 UH 54/98 (https://dejure.org/1998,4737)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.07.1998 - 3 UH 54/98 (https://dejure.org/1998,4737)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15. Juli 1998 - 3 UH 54/98 (https://dejure.org/1998,4737)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Betriebskostenabrechnungen bei problematischer Fälligkeit

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Rechnungsdaten in Betriebskostenabrechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlegungsfrage: Bedarf eine Betriebskostenabrechnung zu ihrer Wirksamkeit der Angabe der jeweiligen Rechnungsdaten? - Ein Rechtsentscheid ergeht nicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Oder - 15 S 224/97
  • OLG Brandenburg, 15.07.1998 - 3 UH 54/98

Papierfundstellen

  • WuM 1999, 107
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 23.11.1981 - VIII ZR 298/80

    Inhalt der Nebenkostenabrechung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.1998 - 3 UH 54/98
    Sie hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 1981 - VIII ZR 298/80 - (NJW 1982, 573 ) die Auffassung vertreten, daß ihre den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Betriebskostenabrechnungen den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Ordnungsmäßigkeit einer derartigen Abrechnung stelle, genüge.

    Denn diese ist bereits höchstrichterlich dahin entschieden, daß die Angabe der Rechnungsdaten grundsätzlich nicht Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Abrechnung über die vom Vermieter vereinnahmten Betriebskostenvorschüsse gemäß § 259 BGB ist (Urteil des BGH vom 23. November 1981 - VIII ZR 298/90 - in NJW 1982, 573 ; Urteil des BGH vom 02. Oktober 1991- XII 92/90 - in WM 1991, 2069 ff.).

    Die grundsätzliche Bedeutung der vom Landgericht vorgelegten Rechtsfrage ist zu verneinen, weil es bereits - was das Landgericht verkannt hat - eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung dazu gibt (Urteil des BGH vom 23. November 1981 - VIII ZR 298/90 - in NJW 1982, 573 ), diese aufrechterhalten wurde (Urteil des BGH vom 02. Oktober 1991 - XII 92/90 - in WM 1991, 2069) und auch vom Bundesverfassungsgericht in bezug auf einen ein Wohnraummietverhältnis betreffenden Rechtsstreit unbeanstandet geblieben ist (Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 03. Dezember 1993 - 1 BvR 551/93 - in ZMR 1994, 100 ).

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof auch später in der bereits genannten Entscheidung vom 02. Oktober 1991 (WM 1991, 2069) bestätigt.

  • BVerfG, 03.12.1993 - 1 BvR 551/93

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und Begriff des besonders schweren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.1998 - 3 UH 54/98
    Die grundsätzliche Bedeutung der vom Landgericht vorgelegten Rechtsfrage ist zu verneinen, weil es bereits - was das Landgericht verkannt hat - eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung dazu gibt (Urteil des BGH vom 23. November 1981 - VIII ZR 298/90 - in NJW 1982, 573 ), diese aufrechterhalten wurde (Urteil des BGH vom 02. Oktober 1991 - XII 92/90 - in WM 1991, 2069) und auch vom Bundesverfassungsgericht in bezug auf einen ein Wohnraummietverhältnis betreffenden Rechtsstreit unbeanstandet geblieben ist (Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 03. Dezember 1993 - 1 BvR 551/93 - in ZMR 1994, 100 ).

    Darüber hinaus ist auch das Bundesverfassungsgericht in seinem - oben zitierten - Beschluß, vom 03. Dezember 1993 (ZMR 1994, 100 f.) davon ausgegangen, daß es sich bei der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um Grundsatzentscheidungen handelt, die die regelmäßigen Mindestangaben für die Ordnungsgemäßheit einer Nebenkostenabrechnung festgeschrieben hätten, von denen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nur im Einzelfall abzuweichen sei.

  • KG, 28.05.1998 - 8 REMiet 4877/97

    Voraussetzungen für die Fälligkeit von Betriebskosten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.1998 - 3 UH 54/98
    Der erkennende Senat hält insoweit die Auffassung des Kammergerichts in dessen Beschluß vom 28. Mai 1998 in dem Rechtsentscheidverfahren 8 RE-Miet 4877/97, in welchem die nämliche Rechtsfrage zur Entscheidung durch Rechtsentscheid vom Landgericht Berlin vorgelegt worden ist, für zutreffend.
  • BayObLG, 25.03.1994 - REMiet 6/93

    Rechte des Mieters gegenüber dem Vermieter aus seiner Informationsfreiheit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.1998 - 3 UH 54/98
    Trotz dieses Wortlauts kann eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage aber nicht mehr angenommen werden, wenn bereits höchstrichterliche oder obergerichtliche Rechtsprechung in dem aufgezeigten Sinn dazu vorliegt (Zöller/Gummer, ZPO , aaO., Rz. 44; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 56. Aufl., § 541 , Rz. 4; Thomas/Putzo, ZPO , 19. Aufl., § 541 Rz. 12; OLG Hamm, NJW 1985, 1847 ; OLG Koblenz, ZMR 1989, 216, 217; BayObLG, ZMR 1985, 98 ;OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 1230 ; BayObLG NJW-RR 1994, 848).
  • OLG Hamm, 18.07.1984 - 4 REMiet 8/83

    Folgen der Unzulänglichkeit eines Vorlagebeschlusses; Erneute Vorlage einer in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.1998 - 3 UH 54/98
    Trotz dieses Wortlauts kann eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage aber nicht mehr angenommen werden, wenn bereits höchstrichterliche oder obergerichtliche Rechtsprechung in dem aufgezeigten Sinn dazu vorliegt (Zöller/Gummer, ZPO , aaO., Rz. 44; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 56. Aufl., § 541 , Rz. 4; Thomas/Putzo, ZPO , 19. Aufl., § 541 Rz. 12; OLG Hamm, NJW 1985, 1847 ; OLG Koblenz, ZMR 1989, 216, 217; BayObLG, ZMR 1985, 98 ;OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 1230 ; BayObLG NJW-RR 1994, 848).
  • LG Berlin, 14.03.1997 - 64 S 530/96
    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.1998 - 3 UH 54/98
    Das Landgericht hat sich insoweit der Auffassung des Landgerichts Berlin in dessen Vorlagebeschluß an das Kammergericht vom 14. März 1997 - 64 S 530/96 - (Grundeigentum 1997, 616 ff.) angeschlossen.
  • OLG Karlsruhe, 21.06.1993 - 9 REMiet 2/92

    Anwendbarkeit der Rechtsprechung des BVerfG zur gewerblichen Zwischenvermietung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.1998 - 3 UH 54/98
    Trotz dieses Wortlauts kann eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage aber nicht mehr angenommen werden, wenn bereits höchstrichterliche oder obergerichtliche Rechtsprechung in dem aufgezeigten Sinn dazu vorliegt (Zöller/Gummer, ZPO , aaO., Rz. 44; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 56. Aufl., § 541 , Rz. 4; Thomas/Putzo, ZPO , 19. Aufl., § 541 Rz. 12; OLG Hamm, NJW 1985, 1847 ; OLG Koblenz, ZMR 1989, 216, 217; BayObLG, ZMR 1985, 98 ;OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 1230 ; BayObLG NJW-RR 1994, 848).
  • LG Berlin, 04.05.1995 - 67 S 32/95
    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.1998 - 3 UH 54/98
    Zur Begründung dieser Anforderung hat sich das Amtsgericht auf die Rechtsprechung des Landgerichts Berlin bezogen (Urt. v. 04.05.1995 - 67 S 32/95 - WuM 1996, 154).
  • OLG Hamm, 18.02.1991 - 30 REMiet 5/90
    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.1998 - 3 UH 54/98
    Der Grund dafür liegt darin, daß nur das Landgericht darüber zu entscheiden hat, ob es von der höchstrichterlichen Grundsatzrechtsprechung abweichen will (OLG Hamm, WuM 1991, 334 ).
  • BGH, 24.11.1993 - VIII ARZ 3/93

    Unzulässigkeit einer Vorlage wegen Entscheidung der vorgelegten Rechtsfrage durch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.07.1998 - 3 UH 54/98
    Unbeschadet des Umstandes, daß das Landgericht in dem Vorlagebeschluß ausgeführt hat, daß es die vorgelegte Rechtsfrage bejahen wolle und es damit von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs - unerkannt - abzuweichen beabsichtigte, käme vorliegend die Umdeutung der unzulässigen Vorlage in eine zulässige Vorlage wegen beabsichtigter Abweichung nicht in Betracht (BGH WM 1994, 655 ; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993; S. 1230 ).
  • OLG Koblenz, 01.03.1989 - 4 W RE 695/88

    Kündigungsrecht des Eigentümers bei Vermietung zum Zeitpunkt des Erwerbs;

  • BayObLG, 11.12.1984 - REMiet 10/83
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